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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die betroffenen Grundeigentümer können im Verfahren nach § 34 OÖ LStG 1991 nur einwenden, dass die von der Straßenverwaltung zur Bewilligung eingereichten Vorarbeiten nicht notwendig sind und in der beabsichtigten Form nicht dem gesetzlich normierten Schonungsprinzip entsprechen. Die von der Behörde gemäß § 34 Abs. 2 OÖ LStG 1991 zu beachtende "Notwendigkeit" bezieht sich dabei auf die für die Vorarbeiten erforderlichen Handlungen, nicht jedoch auf das spätere Straßenbauvorhaben.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050275.X02Im RIS seit
23.03.2007Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014