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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Rechtssatz
Nach dem Beschwerdevorbringen der Nachbarn sollen die Baubehörden zur Entscheidung über das zur baubehördlichen Bewilligung eingereichte Bauvorhaben deshalb nicht zuständig gewesen sein, weil das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 UVP-G 2000 unterzogen werden müsse. Im hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, Zl. 96/07/0209, hat der VwGH eine solche Unzuständigkeitseinrede einer Partei für zulässig erachtet (im zitierten Beschwerdefall handelte es sich um eine Partei, in deren Grundeigentum nach § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG 1990 mit dem angefochtenen Bescheid eingegriffen wurde).
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050290.X01Im RIS seit
23.03.2007Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013