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L78106 Starkstromwege SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Stmk StarkstromwegeG ist nicht zu entnehmen, wer im dort geregelten Bewilligungsverfahren von elektrischen Leitungsanlagen nach den §§ 3 und 7 Parteistellung genießt. In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung in dem zur Anwendung gelangenden Materiengesetz muss auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechtes zurückgegriffen werden.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050313.X01Im RIS seit
23.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011