RS Vwgh 2007/2/20 2005/05/0294

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Veröffentlicht am 20.02.2007
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Index

L78006 Elektrizität Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
ElWOG Stmk 2005 §8 Abs4 Z3;
ElWOG Stmk 2005 §8;
ElWOG Stmk 2005 §9;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Personenkreis, dem nach § 8 Stmk ElWOG 2005 Anhörungsrechte zustehen, kommt im Verfahren keine Parteistellung zu. Anhörungsrechte vermitteln keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen, aus einem bloßen Anhörungsrecht ist eine Parteistellung im Verfahren daher nicht ableitbar. (Hier: Die in Bezug auf Parteien- bzw. Beteiligtenrechte einschlägigen Bestimmungen des Stmk ElWOG 2005 regeln die Stellung von Verteilernetzbetreibern insofern eindeutig, als ihnen nur Anhörungs-, keinesfalls aber Parteirechte zuerkannt werden.)

Schlagworte

Beteiligter Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050294.X05

Im RIS seit

23.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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