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L78006 Elektrizität SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Personenkreis, dem nach § 8 Stmk ElWOG 2005 Anhörungsrechte zustehen, kommt im Verfahren keine Parteistellung zu. Anhörungsrechte vermitteln keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen, aus einem bloßen Anhörungsrecht ist eine Parteistellung im Verfahren daher nicht ableitbar. (Hier: Die in Bezug auf Parteien- bzw. Beteiligtenrechte einschlägigen Bestimmungen des Stmk ElWOG 2005 regeln die Stellung von Verteilernetzbetreibern insofern eindeutig, als ihnen nur Anhörungs-, keinesfalls aber Parteirechte zuerkannt werden.)
Schlagworte
Beteiligter Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050294.X05Im RIS seit
23.03.2007