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L78106 Starkstromwege SteiermarkNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass § 7 Stmk StarkstromwegeG u.a. normiert, dass eine "Abstimmung" mit den bereits vorhandenen oder bewilligten Energieversorgungseinrichtungen zu erfolgen hat. Damit wird aber kein subjektiv-öffentliches Recht eines Energieversorgungsunternehmens begründet. Die genannte Bestimmung zählt die Aspekte auf, auf die die Bewilligungsbehörde im Verfahren von Amts wegen zu achten hat, umschreibt somit die von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050313.X04Im RIS seit
23.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011