Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0089 E 16. Mai 2001 RS 3Stammrechtssatz
In Ermangelung eines diesbezüglichen Antrages der Partei war deren amtswegige Einvernahme entbehrlich, da die Parteien des Verfahrens jederzeit die Möglichkeit haben, das ihrer Meinung nach erfolgversprechende Vorbringen zum Sachverhalt zu erstatten und die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung in gleicher Weise gehalten ist, sich damit nachvollziehbar auseinanderzusetzen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003080232.X02Im RIS seit
03.05.2007Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013