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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1409;Rechtssatz
Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid nach den Verwaltungsakten der die Zustellung der Beschwerde beantragenden Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH nicht zugestellt wurde (eine Zustellung wird auch von der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH nicht behauptet) und sie daher schon aus diesem Grunde durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nicht in ihren Rechten berührt sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2001, Zl. 97/03/0201), lässt sich auch aus den von der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH herangezogenen Rechtsvorschriften des § 1409 ABGB und des § 67 Abs. 4 ASVG kein rechtliches Interesse dieser Gesellschaft an einer Beteiligung als Partei in einem Verwaltungsverfahren ableiten, in dem über die Versicherungspflicht eines Dienstnehmers zu einem anderen Dienstgeber entschieden wird, mag auch in dessen Dienstgeberfunktion die Gesellschaft nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum eingetreten sein. Die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft bezieht sich auf einen konkreten Dienstgeber; dass im Falle der Nichtentrichtung von Beiträgen durch diesen Dienstnehmer gegebenenfalls eine Haftung des Unternehmenserwerbers oder sonstigen Rechtsnachfolgers eintreten könnte, vermittelt diesen nicht die Parteistellung im Verfahren über die Versicherungspflicht. Auch ist die Steiermärkische Krankenanstalten GmbH nicht Universalrechtsnachfolgerin des Landes Steiermark, sodass das Land auch für allfällige Beiträge aus dem genannten Zeitraum als Beitragsschuldnerin heranzuziehen gewesen wäre. Der Antrag auf Zustellung der Beschwerde (und Beiziehung als mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) war daher abzuweisen. [Hier: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. August 1972 bis zum 31. Dezember 1985 auf Grund seiner Tätigkeit als Beihilfe leistender Arzt in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Dienstverhältnis zum Land Steiermark (der erstmitbeteiligten Partei) gestanden sei.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004080060.X01Im RIS seit
03.05.2007