RS Vwgh 2007/2/21 2003/06/0083

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
25/01 Strafprozess
27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BAO §177;
SDG 1975 §10 Abs1 Z1;
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;
StPO 1975 §116;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZPO §351;

Rechtssatz

Zwar kann die Eintragung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Hinblick auf bestimmte Rechtsvorschriften als eigene Berechtigung und besondere Befugnis angesehen werden (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz 1975, 3. Auflage 2001, S 10). Der Begriff des "Sachverständigen" ist aber auch nach den meisten Verfahrensvorschriften nicht derart zu verstehen, dass darunter nur gemäß § 2 Abs. 1 SDG allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, die im Rahmen jenes Fachgebietes tätig werden, für welches sie eingetragen sind, fielen. Eine derartige Einschränkung ist den in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften (vgl. etwa §§ 351 ff ZPO, §§ 116 ff StPO, §§ 52 ff AVG, §§ 177 BAO) nicht zu entnehmen. Für die Bestellung als Sachverständiger kommt nach diesen Rechtsvorschriften typischerweise in Frage, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder der die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Für die Bezeichnung einer Person als Sachverständiger steht also die fachliche Befähigung und allenfalls berufsrechtliche Berechtigung im Vordergrund, eine Einschränkung auf die gemäß § 2 SDG zugelassenen Personen ist nicht zu ersehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060083.X03

Im RIS seit

10.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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