RS Vwgh 2007/2/21 2005/06/0128

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

L82250 Garagen
L82255 Garagen Salzburg
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
GaragenO Slbg 1997 §13 Abs4 lita;
RGaO §13 Abs4 lita impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 90/05/0237, hat es der Verwaltungsgerichtshof als ausreichenden Grund angesehen, die Bewilligung zur Errichtung einer Garage in einem sonst unverbaut zu belassenden Seitenabstand zu versagen, wenn das Grundstück, auf dem die Garage errichtet werden soll, die Herstellung der Garage an einer anderen Stelle zulässt. (Hier: Ua wurde die Möglichkeit der Errichtung einer weiteren Garage unter Einhaltung des Abstandes zur südwestlichen Grundgrenze nicht geprüft. Für den Fall der geplanten Errichtung einer weiteren Garage im Abstand wäre die Erforderlichkeit dieser weiteren Garage im Besonderen darzulegen.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005060128.X11

Im RIS seit

22.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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