Index
L82250 GaragenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Im hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 90/05/0237, hat es der Verwaltungsgerichtshof als ausreichenden Grund angesehen, die Bewilligung zur Errichtung einer Garage in einem sonst unverbaut zu belassenden Seitenabstand zu versagen, wenn das Grundstück, auf dem die Garage errichtet werden soll, die Herstellung der Garage an einer anderen Stelle zulässt. (Hier: Ua wurde die Möglichkeit der Errichtung einer weiteren Garage unter Einhaltung des Abstandes zur südwestlichen Grundgrenze nicht geprüft. Für den Fall der geplanten Errichtung einer weiteren Garage im Abstand wäre die Erforderlichkeit dieser weiteren Garage im Besonderen darzulegen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005060128.X11Im RIS seit
22.03.2007Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010