RS Vwgh 2007/2/21 2003/06/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Abweisung eines Fristverlängerungsbegehrens stellt eine nur das Verfahren betreffende Anordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG dar, die keiner abgesonderten Berufung unterliegt (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Vewaltungsverfahrensgesetze I2, S. 464, unter E 43 referierte hg. Judikatur). Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Ansicht auch unter besonderer Berücksichtigung der äußeren Form der Abweisung des Fristverlängerungsbegehrens (keine Bezeichnung als Bescheid, Formulierungen wie "teilen wir Ihnen mit") abzurücken.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060139.X01

Im RIS seit

23.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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