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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs4;Rechtssatz
Die Abweisung eines Fristverlängerungsbegehrens stellt eine nur das Verfahren betreffende Anordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG dar, die keiner abgesonderten Berufung unterliegt (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Vewaltungsverfahrensgesetze I2, S. 464, unter E 43 referierte hg. Judikatur). Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Ansicht auch unter besonderer Berücksichtigung der äußeren Form der Abweisung des Fristverlängerungsbegehrens (keine Bezeichnung als Bescheid, Formulierungen wie "teilen wir Ihnen mit") abzurücken.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060139.X01Im RIS seit
23.03.2007