Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Der Umstand, dass eine näher bezeichnete Person, die im Jahr 1997 gegen den Beschwerdeführer eine Privatanklage erhoben habe, auf dem angefochtenen Bescheid als Sachbearbeiter aufscheine, und den angefochtenen Bescheid offensichtlich konzipiert habe, vermag deswegen für sich allein keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen, weil der angefochtene Bescheid nicht von dieser Person als Verantwortlicher approbiert worden ist und diese Person für den angefochtenen Bescheid nicht verantwortlich zeichnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, Zl. 97/07/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060121.X04Im RIS seit
20.04.2007Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011