RS Vwgh 2007/2/21 2003/06/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
AVG §7 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine näher bezeichnete Person, die im Jahr 1997 gegen den Beschwerdeführer eine Privatanklage erhoben habe, auf dem angefochtenen Bescheid als Sachbearbeiter aufscheine, und den angefochtenen Bescheid offensichtlich konzipiert habe, vermag deswegen für sich allein keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen, weil der angefochtene Bescheid nicht von dieser Person als Verantwortlicher approbiert worden ist und diese Person für den angefochtenen Bescheid nicht verantwortlich zeichnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, Zl. 97/07/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060121.X04

Im RIS seit

20.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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