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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §417a;Rechtssatz
Die Verwaltungsbehörden sind an einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Einspruchs- oder Berufungsbehörde nach § 417a ASVG im weiteren Verfahren - neben der Bindung an die geäußerte Rechtsansicht - auch in dem Sinn gebunden, dass die am bisherigen Verfahren Beteiligten und Parteien - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - einen subjektiven Rechtsanspruch auf die Einhaltung der erteilten Verfahrensaufträge haben (Hinweis auf das zu § 66 Abs. 2 AVG ergangene E 4.10.2001, 97/08/0078).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004080257.X07Im RIS seit
03.05.2007Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012