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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SDG 1975 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für die belangte Behörde stand der Umstand, dass der Beschwerdeführer zufolge einer Entscheidung des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs, einer freiwilligen Vereinigung, von diesem aufgestellte Standesregeln verletzt hat, im Vordergrund. Hiebei war die Entscheidung eines Organs dieses Verbandes, mit welcher der Beschwerdeführer aus diesem ausgeschlossen wurde, für die Beurteilung der belangten Behörde nicht bindend. Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung als "Sachverständiger" bzw. als "Sachverständigenbüro" im Hinblick darauf irreführend gewählt hat, dass er dadurch eine fehlende bzw. mangelnde fachliche Qualifikation zur Abgabe seines Gutachtens vorgetäuscht hat. Dass der Beschwerdeführer durch die Erstellung dieses Gutachtens dessen Adressaten über den Umstand in die Irre geführt hätte, dass er im betreffenden Fachgebiet als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in die Liste eines Landesgerichts eingetragen wäre, hat die belangte Behörde nicht schlüssig begründet, zumal sich auch das vom Beschwerdeführer verwendete Emblem auf seinem Briefkopf und der von ihm verwendete Rundstempel von den von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen verwendeten Symbolen unterscheidet. Somit konnte sie allein auf Grund eines näher bezeichneten Gutachtens des Beschwerdeführers nicht zu dem Ergebnis kommen, dass er im Hinblick auf Zweifel an seiner Gesetzestreue, seiner Korrektheit, seiner Sorgfalt, seiner Charakterstärke und seines Pflichtbewusstseins seine Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. e SDG verloren hatte.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060083.X04Im RIS seit
10.04.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011