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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §109 Z5;Rechtssatz
Nach § 64 Abs. 2 VStG ist eine Kostenbeitragspflicht nur bei Geld- oder Freiheitsstrafen vorgesehen, nicht aber bei Strafen anderer Art, etwa beim Verfall gemäß § 17 VStG, die nach den einzelnen Verwaltungsvorschriften (siehe § 10 VStG) vorgesehen sein können (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1984, Zl. 82/03/0196, VwSlg 11316 A/1984, dort betreffend eine Nebenstrafe in Form des Entzuges einer Jagdkarte; vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Anm. 15 zu § 64 VStG). (Hier:
Die im Ordnungsstrafverfahren verhängte Strafe des Hausarrestes ist nicht als "Freiheitsstrafe" im Sinne des § 64 Abs. 2 VStG zu qualifizieren.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060286.X01Im RIS seit
04.04.2007