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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §118 Abs1 Z6 idF 2002/007;Rechtssatz
Welches Maß an Sorgfalt (§ 6 StGB) jeweils geboten ist, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalles ab. (Hier: Nach der Textierung des Mietvertrages wird nicht zugesichert oder auch behauptet, dass eine entsprechende Baubewilligung oder auch Benützungsbewilligung bereits vorliege [die Einholung der Benützungsbewilligung ist gemäß § 38 Abs. 1 Stmk. BauG Sache des Bauherrn, nicht des Mieters]. Die Wendung "die Einholung der Baubewilligung für die Gesamtanlage ... ist Sache des Bestandgebers" lässt vielmehr offen, ob eine entsprechende Baubewilligung für die Umbauten und sodann eine entsprechende Benützungsbewilligung überhaupt schon erteilt wurden. Vor diesem Hintergrund bedeutete es keineswegs eine Überspannung der Sorgfaltspflicht, dem Beschuldigten [Geschäftsführer der Mieterin] zuzusinnen, sich zu vergewissern, ob [hier] die erforderliche Benützungsbewilligung überhaupt schon vorliegt. Das hat er aber unterlassen, was ihm nach den Umständen des Falles zutreffend als Fahrlässigkeit angelastet wurde.)
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060335.X02Im RIS seit
22.03.2007