RS Vwgh 2007/2/21 2004/08/0039

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;

Rechtssatz

Verwendet jemand einen zwar nicht abschätzbaren, damit aber offenbar jedenfalls nicht bloß geringfügigen Teil seiner Dienstzeit als abhängiger Dienstnehmer - hier eines Versicherungsunternehmers - mit dessen Zustimmung für eine Tätigkeit, die (vom selben Dienstgeber) durch Zahlung von (Betreuungs-)Provisionen zusätzlich honoriert wird, so liegt eine die Trennbarkeit der Tätigkeiten ausschließende zeitliche und - im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand des Dienstgebers - auch inhaltliche Verschränkung vor (vgl. zur zeitlichen und/oder inhaltlichen Verschränkung der Tätigkeit von Versicherungsvermittlern, die zugleich Innendienstangestellte des Versicherungsunternehmens sind, die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 1995, Zl. 94/08/0269, und vom 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0281). Der Umstand, dass vor allem die zeitliche Verschränkung nicht die gesamte Vermittlungstätigkeit umfasst, würde daran nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004080039.X02

Im RIS seit

03.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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