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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z1;Rechtssatz
Verwendet jemand einen zwar nicht abschätzbaren, damit aber offenbar jedenfalls nicht bloß geringfügigen Teil seiner Dienstzeit als abhängiger Dienstnehmer - hier eines Versicherungsunternehmers - mit dessen Zustimmung für eine Tätigkeit, die (vom selben Dienstgeber) durch Zahlung von (Betreuungs-)Provisionen zusätzlich honoriert wird, so liegt eine die Trennbarkeit der Tätigkeiten ausschließende zeitliche und - im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand des Dienstgebers - auch inhaltliche Verschränkung vor (vgl. zur zeitlichen und/oder inhaltlichen Verschränkung der Tätigkeit von Versicherungsvermittlern, die zugleich Innendienstangestellte des Versicherungsunternehmens sind, die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 1995, Zl. 94/08/0269, und vom 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0281). Der Umstand, dass vor allem die zeitliche Verschränkung nicht die gesamte Vermittlungstätigkeit umfasst, würde daran nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004080039.X02Im RIS seit
03.05.2007