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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 2001 §18;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/06/0006 2005/06/0008 2005/06/0007Rechtssatz
Nach § 55 Abs. 1 lit. b Vlbg. BauG 2001 ist zu bestrafen, "wer ein Bauvorhaben ... entgegen der Baubewilligung ausführt". Eine nähere Umschreibung, wer diesbezüglich als Täter in Betracht kommt, ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang in Verbindung mit dem System des Vlbg. BauG 2001 nach den allgemeinen verwaltungsstrafrechtlichen Grundsätzen. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles kommt, sofern es um eine im Zuge der Bauausführung vorgenommene geänderte erste Nutzung geht, demnach als Täter derjenige in Betracht, der die in Rede stehende von der Baubewilligung abweichende Nutzung von Verkaufsflächen "ausführt" oder auch in dessen Auftrag eine solche abweichende Ausführung erfolgt oder aber auch derjenige, der es entgegen einer ihn treffenden rechtlichen Verpflichtung unterlässt, eine solche abweichende Ausführung zu unterbinden (vgl. dazu das zum Slbg. BauPolizeiG 1973 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2002, Zl. 2000/06/0161). Diesbezüglich ist aus den angefochtenen Bescheiden, die von einer verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der (Beschuldigten als Verantwortliche einer) GmbH schon deshalb ausgehen, weil diese Bauherrin und Inhaberin des Baubewilligungsbescheides ist, sachverhaltsmäßig nichts abzuleiten. Liegt aber eine nachträgliche Nutzungsänderung vor, kann eine solche Maßnahme nicht mehr der Bauausführung zugerechnet werden. Strafrechtlich verantwortlich ist für eine solche Nutzungsänderung der, der sie vornimmt bzw. in dessen Auftrag sie vorgenommen wird.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005060005.X03Im RIS seit
04.04.2007Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009