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27/01 RechtsanwälteNorm
Beitrags- und UmlagenO RAK Stmk idF AnwBl 2002/1 TeilA Z1 lita;Rechtssatz
Der Beitragsschuldner ist in jenem Zeitraum, für welchen Beiträge festgesetzt wurden, als Rechtsanwalt Mitglied der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gewesen. Dass die von ihm geschuldeten Beiträge nach den anzuwendenden Beitragsordnungen erst zu einem Zeitpunkt fällig werden, in welchem der Beitragsschuldner nicht mehr der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer angehörte, kann an der Tatsache, dass der Beitragsschuldner diese Beiträge zu bezahlen hat, und auch an der Zuständigkeit der Behörden der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, diese Beiträge festzusetzen und einzufordern, nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060111.X01Im RIS seit
23.03.2007