RS Vwgh 2007/2/21 2005/08/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs1 Z1;
BSVG §30 Abs1;
BSVG §30 Abs2;

Rechtssatz

Hinsichtlich des Grases liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann eine landwirtschaftliche Tätigkeit vor, wenn mit dem gemähten Gras in einer Art verfahren wird, die an sich auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt. Bei einer bloßen Vernichtung des gemähten Grases (zum Beispiel um der Gefahr eines Grasbrandes vorzubeugen) läge keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vor (vgl. das Erkenntnis vom 27. Juni 1980, Zlen. 2869, 2870/78). Wird ein im Miteigentum stehendes landwirtschaftliches Grundstück in der Weise landwirtschaftlich genutzt, dass das Gras abgemäht und in ihrer Landwirtschaft verwertet wird, so ist bis dahin von einer Grasnutzung als einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im technischen Sinne auszugehen und die Betriebsführereigenschaft der Eigentümer nach § 30 Abs. 2 iVm § 30 Abs. 1 BSVG zu vermuten (vgl. das Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 93/08/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080040.X02

Im RIS seit

03.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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