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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §77 Abs1;Rechtssatz
Eine Änderung des Abgabepflichtigen kann weder durch eine einseitige Erklärung gegenüber der Abgabenbehörde, noch durch eine (öffentlich-rechtliche) Vereinbarung mit der Abgabenbehörde herbeigeführt werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005170088.X04Im RIS seit
11.05.2007Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017