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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 räumt dem Nachbarn kein Mitspracherecht zur Frage ein, ob die öffentliche Verkehrsfläche breit genug ist, den zu erwartenden Verkehr problemlos zu bewältigen, er hat auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern (vgl. dazu Hauer,
Der Nachbar im Baurecht5, S 316f; vgl. auch die beispielsweise in Hauer, Tiroler Baurecht2, zu § 4 Tir BauO 1989 wiedergegebene hg. Judikatur, wonach dem Nachbarn kein Mitspracherecht dahin zukommt, ob das zur Bebauung vorgesehene Grundstück eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hat). Ein gleichsam allumfassender Immissionsschutz (wie er hier den Nachbarn möglicherweise vorschweben mag) ist weder § 25 Abs. 3 lit. a Tir BauO 2001 (der vom Immissionsschutz handelt) noch sonst anderen Bestimmungen dieses Absatzes zu entnehmen. (Hier: Die Nachbarn machen ua geltend, die Behörde hätte im Hinblick auf den dem Nachbarn gemäß § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 zukommenden Immissionsschutz berücksichtigen müssen, dass auf Grund der vermehrten Zufahrt von Bussen zum projektierten Hotelneubau für die Nachbarn mit erhöhten Lärm- und Abgasimmissionen zu rechnen sei.)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060338.X02Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017