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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §109 Z5;Rechtssatz
Bei Verhängung der Strafe des Hausarrestes im Verwaltungsstrafverfahren über Ordnungswidrigkeiten nach dem StVG hat der Bestrafte keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG) zu leisten. Auch die Vorschreibung eines Mindestbeitrages gemäß § 64 Abs. 2 VStG kommt bei anderen Ordnungsstrafen als jenen der Geldbuße nicht in Betracht (siehe dazu auch Drexler, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, Rz 1 zu § 64 VStG).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060286.X03Im RIS seit
04.04.2007