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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Allein der Wunsch der Erstmitbeteiligten, bei der nunmehr von ihr geplanten Verwendung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses als Dauerwohnsitz, wofür sie eine Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 Slbg ROG erwirkt hat, eine größere Wohnfläche als die mit Bescheid aus dem Jahre 1962 bewilligte zur Verfügung zu haben, reicht für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 25 Abs. 8 lit. a Slbg BebauungsgrundlagenG nicht aus. Es erfolgte keine Beantwortung der Frage einer wirtschaftlich unzumutbaren Bauführung bei Einhaltung der gesetzlich gebotenen Abstände (ausführliche Begründung im Erkenntnis). Die Art und das Ausmaß der nach Bebauung verbleibenden Gartenfläche kann eine unbillige Härte im Sinne der angeführten Bestimmung nicht begründen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Besondere RechtsgebieteBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005060128.X06Im RIS seit
22.03.2007Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010