RS Vwgh 2007/2/21 2005/06/0128

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8 lita;
B-VG Art130 Abs2;
ROG Slbg 1998 §24 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Allein der Wunsch der Erstmitbeteiligten, bei der nunmehr von ihr geplanten Verwendung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses als Dauerwohnsitz, wofür sie eine Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 Slbg ROG erwirkt hat, eine größere Wohnfläche als die mit Bescheid aus dem Jahre 1962 bewilligte zur Verfügung zu haben, reicht für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 25 Abs. 8 lit. a Slbg BebauungsgrundlagenG nicht aus. Es erfolgte keine Beantwortung der Frage einer wirtschaftlich unzumutbaren Bauführung bei Einhaltung der gesetzlich gebotenen Abstände (ausführliche Begründung im Erkenntnis). Die Art und das Ausmaß der nach Bebauung verbleibenden Gartenfläche kann eine unbillige Härte im Sinne der angeführten Bestimmung nicht begründen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Besondere RechtsgebieteBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005060128.X06

Im RIS seit

22.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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