RS Vwgh 2007/2/21 2004/08/0257

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §194a;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Dem Versicherungsträger steht von Amts wegen eine Feststellung nach § 194a GSVG nicht offen, weil die genannte Gesetzesstelle nur auf Antrag die Feststellung zulässt, ob die im § 2 Abs. 1 Z. 4 erster Satz GSVG genannten Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich um eine Feststellung von Tatbestandselementen der Pflichtversicherung, die ohne die ausdrückliche Ermächtigung im § 194a GSVG einer gesonderten bescheidmäßigen Feststellung gar nicht zugänglich wären (Hinweis E 25.5.2005, 2002/08/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004080257.X04

Im RIS seit

03.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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