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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §194a;Rechtssatz
Dem Versicherungsträger steht von Amts wegen eine Feststellung nach § 194a GSVG nicht offen, weil die genannte Gesetzesstelle nur auf Antrag die Feststellung zulässt, ob die im § 2 Abs. 1 Z. 4 erster Satz GSVG genannten Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich um eine Feststellung von Tatbestandselementen der Pflichtversicherung, die ohne die ausdrückliche Ermächtigung im § 194a GSVG einer gesonderten bescheidmäßigen Feststellung gar nicht zugänglich wären (Hinweis E 25.5.2005, 2002/08/0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004080257.X04Im RIS seit
03.05.2007Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012