Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
Das weitere Bauansuchen stellt eine Ergänzung bzw. Änderung des ursprünglichen Bauansuchens betreffend die Unterschreitung von Nachbarabständen durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben dar. Auch wenn die verfahrensgegenständliche Änderung eine Änderung der konkreten Lage des antragsgegenständlichen Bauvorhabens betroffen hat, kann dies nicht als ein im Wesentlichen anderes Bauvorhaben qualifiziert werden, da die Veränderung der Lage der nach Südwesten gerichteten Wand der Garage sich um 4 cm bzw. 9 cm geändert hat (von ursprünglich 70 cm bis 0 cm Entfernung zu dieser Grenze in eine Entfernung von 0,66 bis 0,09 cm), die Lageveränderung des nordwestlichen Eckpunktes des Garagengebäudes 66 cm (von ursprünglich 1 m zu 0,34 m Abstand) ausmacht und der südwestliche Eckpunkt des Wohnhausanbaues statt wie ursprünglich vorgesehen 4,50 m von der südwestlichen Grundgrenze nunmehr in einer Entfernung von 4,20 m (also um 30 cm näher) zu liegen kommen soll. Der Abstand der nordwestlichen Ecke des Wohnhausanbaues zur nordwestlich gelegenen Grenze beträgt statt ursprünglich 15 cm nunmehr 34 cm.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005060128.X02Im RIS seit
22.03.2007Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010