RS Vwgh 2007/2/21 2005/06/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
beobachten
merken

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8;
BauRallg;
ROG Slbg 1998 §24 Abs3;

Rechtssatz

Das weitere Bauansuchen stellt eine Ergänzung bzw. Änderung des ursprünglichen Bauansuchens betreffend die Unterschreitung von Nachbarabständen durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben dar. Auch wenn die verfahrensgegenständliche Änderung eine Änderung der konkreten Lage des antragsgegenständlichen Bauvorhabens betroffen hat, kann dies nicht als ein im Wesentlichen anderes Bauvorhaben qualifiziert werden, da die Veränderung der Lage der nach Südwesten gerichteten Wand der Garage sich um 4 cm bzw. 9 cm geändert hat (von ursprünglich 70 cm bis 0 cm Entfernung zu dieser Grenze in eine Entfernung von 0,66 bis 0,09 cm), die Lageveränderung des nordwestlichen Eckpunktes des Garagengebäudes 66 cm (von ursprünglich 1 m zu 0,34 m Abstand) ausmacht und der südwestliche Eckpunkt des Wohnhausanbaues statt wie ursprünglich vorgesehen 4,50 m von der südwestlichen Grundgrenze nunmehr in einer Entfernung von 4,20 m (also um 30 cm näher) zu liegen kommen soll. Der Abstand der nordwestlichen Ecke des Wohnhausanbaues zur nordwestlich gelegenen Grenze beträgt statt ursprünglich 15 cm nunmehr 34 cm.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005060128.X02

Im RIS seit

22.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten