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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung kann eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht angenommen werden, wenn Früchte nur fallweise reifen und deren Zahl bzw. Menge gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden, (vgl. das Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 96/08/0355, mit einem Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. Oktober 1986, Zl. 83/08/0256, in dem für Bäume mit derart geringem Ertrag die Bezeichnung "Naschbäume" verwendet wurde). Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (vgl. das Erkenntnis vom 7. August 2002, Zl. 99/08/0043, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 18. Dezember 1981, Zl. 2663/79). Selbst wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (vgl. das Erkenntnis vom 20. Februar 2002, 2001/08/0201). Soweit die geernteten Früchte nicht einem Dritten zur Nutzung überlassen wurden, sind nach der dargestellten Rechtsprechung zu einer abschließenden Beurteilung Feststellungen über den geernteten Ertrag notwendig, ohne dass es darauf ankäme, wer das Obst tatsächlich geerntet bzw. aufgeklaubt hat (zur Irrelevanz der tatsächlichen - im Unterschied zur rechtlich übertragenen - Betriebsführung vgl. das Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 93/08/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080131.X01Im RIS seit
03.05.2007