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32 SteuerrechtBeachte
in den Entscheidungsgründen ähnlich Erk. B360/82 und B361/82 vom selben Tag, alles Anlaßfälle zu VfSlg. 10156/1984Leitsatz
UStG 1972; Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes infolge Anlaßfallwirkung der Aufhebung des dritten Satzes des §21 Abs4 und der ersten beiden Sätze des Abs5 idF BGBl. 563/1980 als gleichheitswidrigSpruch
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Bf. hatte in seiner am 29. Jänner 1981 erstatteten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1979 eine Restschuld von 533.819 S ausgewiesen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tir. vom 4. Feber 1982 wurde dem Bf. deshalb ein Säumniszuschlag von 10676 S vorgeschrieben, wobei die Behörde den dritten Satz des §21 UStG 1972 idF des Abgabenänderungsgesetzes 1980, BGBl. 563, angewendet hat und davon ausgegangen ist, daß die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Restschuld am 2. Jänner 1981 eingetreten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher sich der Bf. in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
2. Ua. aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der VfGH die Verfassungsmäßigkeit des dritten Satzes des §21 Abs4 und der ersten beiden Sätze des Abs5 des §21 UStG 1972 idF des Abgabenänderungsgesetzes 1980, BGBl. 563, von Amts wegen geprüft und diese Bestimmungen mit Erk. vom 27. September 1984, G111/84 ua., wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgehoben.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Die bel. Beh. hat ein verfassungswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich die Anwendung des Gesetzes für die Rechtsstellung des Bf. als nachteilig erweist (vgl. VfSlg. 10303/1984).
Der Bf. ist somit durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden, weshalb der Bescheid aus diesem Grund gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 idF BGBl. 297/1984 aufzuheben ist.
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B155.1982Dokumentnummer
JFT_10149779_82B00155_00