TE Vfgh Beschluss 2006/9/22 B1681/06

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Veröffentlicht am 22.09.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Spruch

Der in der Beschwerdesache des J P, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen den Bescheid der Agrar Markt Austria/Der Vorstand für den GB I vom 7. September 2006, Zl. ... (Betriebs-Nr. ...), sowie zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen den Bescheid der Agrar Markt Austria vom 7. September 2006, einer Berufungsvorentscheidung, mit der die Berufung des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen wurde sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrages auf Aufhebung einer nicht näher bezeichneten Gesetzesbestimmung.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann gemäß Art144 Abs1 letzter Satz B-VG und §82 Abs1 VfGG erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Gegen den anzufechtenden Bescheid kann - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides, den der Einschreiter anzufechten beabsichtigt, angeführt ist - binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides ein Vorlageantrag eingebracht werden. Mit dem Einlangen eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages würde der verfahrensgegenständliche Bescheid außer Kraft treten und die Berufung der Berufungsbehörde vorgelegt werden, welche mit Bescheid darüber abzusprechen hätte. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.

2. Insoweit der Einschreiter die Erlangung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG begehrt ist auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten hat, dass die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG voraussetzt, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).

Ein solcher zumutbarer Weg steht dem Einschreiter jedoch offen. Es steht ihm nämlich frei, einen Vorlageantrag zu stellen. Infolge eines rechtzeitig eingebrachten Antrages hätte die Berufungsbehörde über die Berufung mit Bescheid abzusprechen. Gegen einen - letztinstanzlichen - Bescheid könnte der Einschreiter Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben und darin die Bedenken gegen bestimmte von ihm als rechtswidrig erachtete gesetzliche Bestimmungen vortragen.

3. Da die vom Einschreiter in Aussicht genommene Rechtsverfolgung durch Erhebung einer unzulässigen Bescheidbeschwerde sowie durch Einbringung eines ebenso unzulässigen Gesetzesprüfungsantrags somit als offenbar aussichtslos erscheint, war sein Verfahrenshilfeantrag abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1681.2006

Dokumentnummer

JFT_09939078_06B01681_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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