RS Vwgh 2007/2/21 2003/06/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SDG 1975 §10 Abs1 Z1;
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich der vorliegende Fall (der die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger betrifft) hinsichtlich der Schwere der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe von den Fällen der Erkenntnisse vom 23. März 1999, Zl. 96/19/1229, VwSlg. 15103 A/1999, vom 2. März 1988, Zl. 87/01/0214, VwSlg. 12665 A/1988, vom 16. Juni 1994, Zl. 94/19/0092, vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/0798, und vom 3. Juli 2000, Zl. 98/10/0368, unterscheidet. Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch von dem Fall des zitierten Erkenntnisses vom 23. März 1999, dass jenes Gutachten, welches die belangte Behörde als Grund für die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger heranzieht, keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Eigenschaft des Beschwerdeführers als allgemein beeideter Sachverständiger enthält. Auch ist es einem gemäß § 2 SDG als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragenen Sachverständigen durch keine ausdrückliche Rechtsvorschrift verboten, Gutachten zu Sachfragen außerhalb jenes Fachgebietes zu erstatten, für welches der Sachverständige als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger eingetragen ist. (Hier: Daher ist die Frage zu beantworten, ob es für den Beschwerdeführer dennoch unstatthaft war, als "Sachverständiger" ein Gutachten außerhalb des Fachgebietes seiner Eintragung beim Landesgericht zu erstatten und ob seine Vorgangsweise tatsächlich zu einer Irreführung über den Umfang seiner Befugnisse als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in einer Weise geführt hat, die mit den strengen Anforderungen der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. e SDG deswegen nicht mehr vereinbar ist, weil dadurch Zweifel an der Gesetzestreue, der Korrektheit, der Sorgfalt, der Charakterstärke und im Pflichtbewusstsein des Sachverständigen als gerechtfertigt angesehen werden konnten.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060083.X01

Im RIS seit

10.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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