RS Vwgh 2007/2/21 2005/08/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BSVG §20;
BSVG §30 Abs2;

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wurde, hat die Behörde - innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes, freilich unter der nach § 20 BSVG gebotenen Mitwirkung des Eigentümers - von Amts wegen zu klären. Diesbezüglich trifft den Eigentümer (Miteigentümer) keine Nachweispflicht negativer Art, nämlich im Sinne des Nichtentfaltens einer Tätigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, 93/08/0098). Kommt der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes seiner Mitwirkungspflicht allerdings nicht nach, indem er etwa nicht bekannt gibt, wer das Gras auf dieser Liegenschaft mäht und wie damit verfahren wird, und kann die Behörde solche Feststellungen auch nach dem gebotenem Verfahrensaufwand nicht treffen, wäre es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde - bei einer grundsätzlichen Eignung des Grases zu einer landwirtschaftliche Bewirtschaftung - vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes des Eigentümers der Liegenschaft ausginge.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080040.X03

Im RIS seit

03.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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