RS Vwgh 2007/2/21 2006/06/0286

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVG §109 Z4;
StVG §109 Z5;
StVG §114 idF 1993/799;
StVG §115;
VStG §64 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die im Ordnungsstrafverfahren verhängte Strafe des Hausarrestes ist nicht als "Freiheitsstrafe" im Sinne des § 64 Abs. 2 VStG zu qualifizieren (die Qualifikation als "Geldstrafe" scheidet von vornherein aus). Diese Bestimmung stellt nämlich bloß auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe ab, nicht aber auf nähere Begünstigungen oder Verschärfungen, sodass auch für die Bemessung der Kostenbeitragspflicht ein Tag Freiheitsstrafe mit pauschal EUR 15,-- wie eine entsprechende Geldstrafe bewertet wird, ohne weiter nach Vergünstigungen oder Verschärfungen zu differenzieren. Einem Strafgefangenen, also jemandem, der eine Freiheitsstrafe verbüßt, ist aber begrifflich die Freiheit (für die Dauer dieser Maßnahme) bereits entzogen. Die Ordnungsstrafe des Hausarrestes bewirkt zwar eine "Verschärfung" des Haftübels, worauf es aber nach dem zuvor Gesagten nach § 64 Abs. 2 VStG nicht ankommt. Die Ordnungsstrafe des Hausarrestes bewirkt für sich allein, wie sich aus § 115 StVG ergibt, auch noch keine Verlängerung der Strafzeit. Die Entscheidung, ob eine im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen ist, obliegt nämlich dem Vollzugsgericht. Damit kann die Dauer einer allfälligen Verlängerung der Strafhaft durch eine solche Nicht-Einrechnung in die Strafzeit auch nicht als Freiheitsstrafe im Sinne des § 64 Abs. 2 VStG verstanden werden, weil diese Verlängerung durch eine gerichtliche Entscheidung und nicht durch ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis erfolgt, Letzteres aber Voraussetzung für eine Kostenbeitragspflicht gemäß § 64 VStG wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060286.X02

Im RIS seit

04.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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