RS Vwgh 2007/2/21 2005/06/0128

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8 lita;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde und die Vorstellungsbehörde führen zu Unrecht den vertraglich vereinbarten Verzicht auf Einwendungen betreffend eine Verbauung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an der "nördlichen und westlichen Grundgrenze", wie er in dem zwischen der Erstmitbeteiligten und den Eltern der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Kaufvertrag über das Baugrundstück enthalten ist, für die Annahme einer unbilligen Härte für die Erstmitbeteiligte im Sinne des § 25 Abs. 8 lit. a Slbg BebauungsgrundlagenG ins Treffen. Nach dem ersten und diesbezüglich bindenden aufhebenden Vorstellungsbescheid stellt die Zustimmung des Nachbarn zur Abstandsunterschreitung kein Kriterium bei der Ermessensübung gemäß § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG dar. Es trifft auch zu, dass die Frage einer allfälligen normativen Bedeutung dieser Vereinbarung allein auf dem Zivilrechtsweg geklärt werden kann. In diesem Verfahren würde u.a. auch die Frage der Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung zu beantworten sein.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidRechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005060128.X07

Im RIS seit

22.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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