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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §364a idF 1916/069;Rechtssatz
Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführer (Nachbarn im Baubewilligungsverfahren) dahin geht, es handle sich bei dem betreffenden Gebäude und seinen unterirdischen Teilen (Wohn-, Büro- und Geschäftshaus mit Tiefgarage) gemäß der Judikatur der Gerichte um eine "behördlich genehmigte Anlage" im Sinne des § 364a ABGB, sodass kein Unterlassungsanspruch, sondern nur ein Ausgleichsanspruch denkbar sei, so wäre dieser Unterlassungsanspruch nicht durch baurechtliche Normen des öffentlichen Rechts, sondern vielmehr durch zivilrechtliche Bestimmungen und ihre Auslegung durch die Gerichte ausgeschlossen, und zwar nach der (impliziten) Auffassung der Beschwerdeführer auch dann, wenn ihnen im behördlichen Genehmigungsverfahren kein entsprechendes Mitspracherecht zukommt (aus den Urteilen des EGMR vom 9. Juni 1998, Nr. 14/1997/798/1001, ÖJZ 1999, 353 - LCB gegen das Vereinigte Königreich, und vom 29. Jänner 2004, Nr. 63413/00, ÖJZ 2004, 574, - Haider gegen Österreich, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführer, ihre Ansprüche müssten gerade im Bauverfahren geltend gemacht werden, nichts zu gewinnen).
Ergänzend ist noch auf Folgendes zu verweisen: Wohl gibt es Lehrmeinungen und auch zivilgerichtliche Judikatur zu § 364a ABGB im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführer; sie übersehen aber eine Judikaturlinie des OGH, wonach § 364a ABGB nur dann anzuwenden ist bzw. nur dann eine "behördlich genehmigte Anlage" im Sinne dieses Paragraphen vorliegt, wenn die Genehmigung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen in einem Verfahren erteilt wurde, in dem das rechtliche Gehör des Nachbarn gewahrt ist (OGH 8. Juli 2003, 4 Ob 137/03f, JBl 2004, 173, ÖJZ 2003, 895, zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b GewO; OGH 3. November 2005, 6 Ob 180/05x, JBl 2006, 372, zu einer Mobilfunksendeanlage; vgl. auch OGH 4. April 2006, 1 Ob 5/06a, ecolex 2006, 647, zu einem ausländischen Atomkraftwerk; vgl. zum Ganzen auch Oberhammer in Schwimann, ABGB3, zu § 364a ABGB, insbesondere Rz 3ff, auch zur Frage, was überhaupt eine "Anlage" im Sinne dieser Bestimmung ist).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060043.X03Im RIS seit
04.04.2007