RS Vwgh 2007/2/21 2006/06/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
beobachten
merken

Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §5;
BauTG Slbg 1976 §62;

Rechtssatz

§ 5 Slbg BauTG ist im Katalog des § 62 leg. cit. nicht aufgezählt, sodass der Nachbar aus § 5 leg. cit. kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ableiten kann (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0040, und vom 12. Oktober 1995, Zl. 95/06/0100). Darüber hinaus machen die Nachbarn mit ihrem Einwand der befürchteten Veränderung des Grundwasserstandes (der Grundwasserströme) keine bautechnischen Aspekte im eigentlichen Sinn geltend; sie zeigen auch keine baurechtliche Vorschrift auf, die ihnen ein Mitspracherecht bei einer befürchteten Veränderung der Grundwasserströme einräumen würde (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0210, und die in Hauer, Salzburger Baurecht3, in E 130-133 zu § 9 Slbg BauPolG angeführte Judikatur). Ansprüche der Nachbarn, die sich allenfalls aus dem bürgerlichen Recht ergeben könnten, werden dadurch nicht berührt (vgl. die Hinweise in den drei zuvor genannten hg. Erkenntnissen).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060043.X01

Im RIS seit

04.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten