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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 5 Slbg BauTG ist im Katalog des § 62 leg. cit. nicht aufgezählt, sodass der Nachbar aus § 5 leg. cit. kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ableiten kann (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0040, und vom 12. Oktober 1995, Zl. 95/06/0100). Darüber hinaus machen die Nachbarn mit ihrem Einwand der befürchteten Veränderung des Grundwasserstandes (der Grundwasserströme) keine bautechnischen Aspekte im eigentlichen Sinn geltend; sie zeigen auch keine baurechtliche Vorschrift auf, die ihnen ein Mitspracherecht bei einer befürchteten Veränderung der Grundwasserströme einräumen würde (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0210, und die in Hauer, Salzburger Baurecht3, in E 130-133 zu § 9 Slbg BauPolG angeführte Judikatur). Ansprüche der Nachbarn, die sich allenfalls aus dem bürgerlichen Recht ergeben könnten, werden dadurch nicht berührt (vgl. die Hinweise in den drei zuvor genannten hg. Erkenntnissen).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060043.X01Im RIS seit
04.04.2007