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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SMG 1997;Rechtssatz
Die Frage, ob die Datenermittlung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt ist, muss jeweils an Hand der konkreten Vorgangsweise der amtshandelnden Beamten und des Verhaltens des Betroffenen dabei beantwortet werden. Dies muss in gleicher Weise im Falle einer durch die Sicherheitsbehörden vorgenommenen Anhaltung wegen eines strafrechtlichen Tatverdachtes nach dem SMG gelten, während der es zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Verdächtigen kommt. Es kann nicht dahingestellt bleiben, ob der Verdächtige tatsächlich zwangsweise, d.h. unter Androhung oder Anwendung physischer Gewalt, erkennungsdienstlich behandelt wurde oder der Aufforderung zur Mitwirkung Folge geleistet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005060275.X03Im RIS seit
27.03.2007