RS Vwgh 2007/2/21 2005/06/0275

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

SMG 1997;
SPG 1991 §65 Abs4;
SPG 1991 §77 Abs2;
SPG 1991 §77 Abs4;
SPG 1991 §78 idF 1999/I/146;
SPG 1991 §90 idF 2002/I/104;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Frage, ob die Datenermittlung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt ist, muss jeweils an Hand der konkreten Vorgangsweise der amtshandelnden Beamten und des Verhaltens des Betroffenen dabei beantwortet werden. Dies muss in gleicher Weise im Falle einer durch die Sicherheitsbehörden vorgenommenen Anhaltung wegen eines strafrechtlichen Tatverdachtes nach dem SMG gelten, während der es zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Verdächtigen kommt. Es kann nicht dahingestellt bleiben, ob der Verdächtige tatsächlich zwangsweise, d.h. unter Androhung oder Anwendung physischer Gewalt, erkennungsdienstlich behandelt wurde oder der Aufforderung zur Mitwirkung Folge geleistet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005060275.X03

Im RIS seit

27.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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