RS Vwgh 2007/2/21 2004/08/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1988 §23;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0231 E 24. Jänner 2006 RS 4(HIER OHNE DEN ZUSATZ)

Stammrechtssatz

Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (mit ausführlicher Begründung; hier:

Doktorandenstipendium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004080257.X02

Im RIS seit

03.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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