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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/08/0231 E 24. Jänner 2006 RS 4(HIER OHNE DEN ZUSATZ)Stammrechtssatz
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (mit ausführlicher Begründung; hier:
Doktorandenstipendium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004080257.X02Im RIS seit
03.05.2007Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012