RS Vwgh 2007/2/21 2006/17/0053

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art129a;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/17/0273 E 30. Jänner 2007 RS 1 (Hier: Im Titelverfahren war der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zuständig, über die Berufung gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien in der Verwaltungsstrafsache zu entscheiden. Daraus ergibt sich, dass im Beschwerdefall der unabhängige Verwaltungssenat über die Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid hätte entscheiden müssen. Die Wiener Landesregierung hingegen war nicht zuständig, über die Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung abzusprechen.)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist nicht nur das Verfahren zur Schaffung eines Straferkenntnisses, sondern auch das behördliche Verfahren zu dessen Vollstreckung ein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen", weil auch und gerade die Vollstreckungsmaßnahme die Verwirklichung der für Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Sanktion bedeutet und daher das darauf bezügliche Verfahren "wegen Verwaltungsübertretungen" geführt wird (Hinweis VfGH E 6. Oktober 1997, VfSlg 14.957, mwN). Der Instanzenzug richtet sich demnach nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften (Hinweis E 22. November 1996, 94/17/0168). (Hier: Im Titelverfahren war der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig, über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz zu entscheiden. Demnach hätte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich auch über die Berufungen gegen die Vollstreckungsverfügungen zu entscheiden gehabt. Die oberösterreichische Landesregierung war hingegen nicht zuständig, über die in Rede stehenden Berufungen abzusprechen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170053.X01

Im RIS seit

08.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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