RS Vwgh 2007/2/21 2005/06/0277

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs1 idF 1995/001;
ROG Stmk 1974 §25 Abs2 idF 1995/001;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG für den Fall, dass es für die dabei heranzuziehende Widmung des Baugrundstückes (wie etwa auch bei der Widmung als Freiland) kein Widmungsmaß gibt, ausgesprochen, dass über das Kriterium zufrieden stellender Arbeits- und Wohnbedingungen für die Benützer und die Nachbarn gemäß dieser Bestimmung - wie auch die weitere Voraussetzung der nicht gesundheitsgefährdenden Schallimmissionen -

auf der Grundlage eines entsprechenden medizinischen Gutachtens, dem ein lärmtechnisches Gutachten zu Grunde liegt, zu entscheiden ist (vgl. das Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2004/06/0166).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Planung Widmung BauRallg3 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005060277.X01

Im RIS seit

20.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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