Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG für den Fall, dass es für die dabei heranzuziehende Widmung des Baugrundstückes (wie etwa auch bei der Widmung als Freiland) kein Widmungsmaß gibt, ausgesprochen, dass über das Kriterium zufrieden stellender Arbeits- und Wohnbedingungen für die Benützer und die Nachbarn gemäß dieser Bestimmung - wie auch die weitere Voraussetzung der nicht gesundheitsgefährdenden Schallimmissionen -
auf der Grundlage eines entsprechenden medizinischen Gutachtens, dem ein lärmtechnisches Gutachten zu Grunde liegt, zu entscheiden ist (vgl. das Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2004/06/0166).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Planung Widmung BauRallg3 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005060277.X01Im RIS seit
20.04.2007