Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §410 Abs1 Z7;Rechtssatz
Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebs auf eigene Rechnung und Gefahr" kommt es nicht darauf an, dass die betreffenden landwirtschaftlich genutzten Grundflächen bereits endgültig in der Natur vermessen und mit eigenen Grundstücksnummern im Grundkataster eingetragen gewesen sind. Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb kann auch auf nicht gesondert vermessenen, aber in der Natur bestimmbaren realen Teilen (nicht ideellen Anteilen - Hinweise E 20.6.2001, 95/08/0328, und E 4.10.2001, 97/08/0072) land(forst)wirtschaftlicher Grundstücke geführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004080003.X02Im RIS seit
03.05.2007