Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §24;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/06/0006 2005/06/0008 2005/06/0007Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/05/0002 E 7. November 1995 RS 2Stammrechtssatz
Das Gesetz kennt keine Norm, die der Berufungsbehörde vorschreibt, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, weil zB nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert sind oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen. Es reicht aus, wenn sie bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (Hinweis: Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S 943).
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)Strafnorm BerufungsbescheidSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005060005.X01Im RIS seit
04.04.2007Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009