RS Vwgh 2007/2/21 2005/06/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z3;
VStG §44a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/06/0006 2005/06/0008 2005/06/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0002 E 7. November 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Das Gesetz kennt keine Norm, die der Berufungsbehörde vorschreibt, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, weil zB nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert sind oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen. Es reicht aus, wenn sie bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (Hinweis: Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S 943).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)Strafnorm BerufungsbescheidSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005060005.X01

Im RIS seit

04.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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