RS Vwgh 2007/2/21 2006/08/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/08/0108 E 21. Februar 2007 2006/08/0110 E 21. Februar 2007 2006/08/0109 E 21. Februar 2007

Rechtssatz

Wenn eine Person im Wirtschaftsleben mit einer Kurzbezeichnung auftritt und diese als in den beteiligten Verkehrskreisen allgemein bekannt angesehen werden kann, besteht bei verständiger Würdigung kein Zweifel, dass damit die dahinterstehende Person gemeint ist, welche auf diese Weise in der Zustellverfügung bezeichnet worden ist (Hinweise E 26.4.1995, 93/03/0191, und E 23.4.1998, 96/15/0199).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080107.X02

Im RIS seit

08.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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