RS Vwgh 2007/2/21 2002/17/0347

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
50/01 Gewerbeordnung

Norm

FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991 §1 Abs1 litd Z197;
FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991 §1 Abs1 litd Z258;
GewO 1994 §142 Abs1 Z2 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §143 Z7;
TourismusG Tir 1991 §33;

Rechtssatz

Der Verordnungsgeber hat bei der Einordnung von Gastgewerbebetrieben an die Begriffsbildung der GewO 1994 angeknüpft. Mangels näherer Anhaltspunkte für eine weitere Differenzierung innerhalb der von den solcherart angesprochenen Gastgewerbebetrieben erzielten Umsätze ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber an die Erfassung der gesamten, einem Gastgewerbebetrieb zuzurechnenden Umsätze gedacht hat. Wenn die Gewerbeberechtigung nach § 142 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (im Beschwerdefall in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997) auch den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen umfasst, sind diese Umsätze als Umsätze im Rahmen des vom Verordnungsgeber in Z 197 erfassten Gastgewerbebetriebs anzusehen. Eine inhaltliche Differenzierung zwischen den Umsätzen bei der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken, die im Lokal konsumiert werden, und von sogenannten "Take-away-Umsätzen" ist daher für den Zweck der Berechnung des Tourismusbeitrages nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002170347.X04

Im RIS seit

08.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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