Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für den auf Grund der Säumnisbeschwerde zur Entscheidung über die Berufung in der Sache zuständigen Verwaltungsgerichtshof besteht zwar keine unbedingte Bindung an geltende Verordnungen, wie sie für Verwaltungsbehörden bis zu einer allfälligen Aufhebung der anwendbaren generellen Rechtsvorschriften besteht, sondern der Verwaltungsgerichtshof hätte gegebenenfalls die Aufhebung einer bei der Entscheidung anzuwendenden Verordnungsbestimmung durch den Verfassungsgerichtshof zu beantragen, wenn Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung bestünden. Insoweit ist im Fall der Säumnisbeschwerde eine andere Rechtslage gegeben als im Bescheidbeschwerdeverfahren, in dem die ausschließliche Geltendmachung von Bedenken gegen die von der belangten Behörde angewendeten generellen Rechtsgrundlagen zur Zurückweisung der Beschwerde führt (Hinweis B 29. März 2004, 2004/17/0008).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002170016.X01Im RIS seit
08.05.2007