RS Vwgh 2007/2/21 2005/17/0088

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Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §119 Abs1;
BAO §276;
LAO Stmk 1963 §206;
LAO Stmk 1963 §93 Abs1;
LAO Stmk 1963 §93 Abs2;
LAO Stmk 1963 §95 Abs1;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung des Abgabepflichtigen, bestimmten Sachverhaltsannahmen der Abgabenbehörde entgegen zu treten, besteht nur insoweit, als die Abgabenbehörde konkrete Sachverhaltsfeststellungen trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen etwa entsprechende Sachverhaltsfeststellungen in einer Berufungsvorentscheidung einen Vorhalt dar, der der Partei Gelegenheit zu einem Gegenvorbringen bietet, dessen Nichterstattung ihr zur Last fällt (vgl. zu diesem Fall der sogenannten Mitwirkungspflicht zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2004, Zl. 2004/16/0034, oder vom 16. November 2004, Zl. 2000/17/0010, mit Hinweis auf Stoll, BAO, Band 3, 2713).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005170088.X03

Im RIS seit

11.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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