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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Eine Verpflichtung des Abgabepflichtigen, bestimmten Sachverhaltsannahmen der Abgabenbehörde entgegen zu treten, besteht nur insoweit, als die Abgabenbehörde konkrete Sachverhaltsfeststellungen trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen etwa entsprechende Sachverhaltsfeststellungen in einer Berufungsvorentscheidung einen Vorhalt dar, der der Partei Gelegenheit zu einem Gegenvorbringen bietet, dessen Nichterstattung ihr zur Last fällt (vgl. zu diesem Fall der sogenannten Mitwirkungspflicht zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2004, Zl. 2004/16/0034, oder vom 16. November 2004, Zl. 2000/17/0010, mit Hinweis auf Stoll, BAO, Band 3, 2713).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005170088.X03Im RIS seit
11.05.2007Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017