RS Vwgh 2007/2/21 2005/17/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
beobachten
merken

Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
BAO §4;
BAO §92 Abs1 lita;
B-VG Art18;
LAO Stmk 1963 §183;
LAO Stmk 1963 §3;
LAO Stmk 1963 §69 Abs1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung sind Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns - entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung - ausschließlich durch das Gesetz bzw. die nach den Abgabenvorschriften ergehenden Verordnungen geregelt. Diese sehen im vorliegenden Fall nicht vor, dass die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des Abgabentatbestandes auf Grund einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und Abgabengläubiger nicht entstünde oder zum Wegfall gelangte. Eine Nachsicht des Abgabenanspruches kann im Bereich des Abgabenrechtes nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, und zwar in Bescheidform erfolgen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. März 2005, Zl. 2003/14/0005, vom 12. August 1997, Zl. 93/17/0126, sowie vom 27. Oktober 1980, Zl. 675/79, VwSlg. 5523 F/1980). Dies gilt auch für den Fall des Vorliegens eines im Widerspruch zu den anzuwendenden Abgabenvorschriften stehenden Gemeinderatsbeschlusses, welcher die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren in verminderter Höhe an einen anderen Abgabenschuldner vorsieht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005170088.X06

Im RIS seit

11.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten