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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §236;Rechtssatz
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung sind Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns - entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung - ausschließlich durch das Gesetz bzw. die nach den Abgabenvorschriften ergehenden Verordnungen geregelt. Diese sehen im vorliegenden Fall nicht vor, dass die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des Abgabentatbestandes auf Grund einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und Abgabengläubiger nicht entstünde oder zum Wegfall gelangte. Eine Nachsicht des Abgabenanspruches kann im Bereich des Abgabenrechtes nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, und zwar in Bescheidform erfolgen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. März 2005, Zl. 2003/14/0005, vom 12. August 1997, Zl. 93/17/0126, sowie vom 27. Oktober 1980, Zl. 675/79, VwSlg. 5523 F/1980). Dies gilt auch für den Fall des Vorliegens eines im Widerspruch zu den anzuwendenden Abgabenvorschriften stehenden Gemeinderatsbeschlusses, welcher die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren in verminderter Höhe an einen anderen Abgabenschuldner vorsieht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005170088.X06Im RIS seit
11.05.2007Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017