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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Vorbringen der Nachbarn, ihnen sei in Zusammenhang mit der von ihnen befürchteten Veränderung der Grundwasserströme ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch verwehrt, vermag ihnen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Ausübung eines Mitspracherechtes im Bauverfahren setzt begrifflich zunächst eine entsprechende Parteistellung voraus, die für den Nachbarn gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a Slbg BauPolG an gewisse Entfernungen des benachbarten Grundstückes zum projektgegenständlichen Bau geknüpft ist, so beispielsweise bei bestimmten oberirdischen Bauten auf 15 m, oder aber bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten - diese kommen ja für eine Veränderung der Grundwasserströme in Betracht - eine Entfernung von weniger als 2 m zu den Außenwänden (eine Parteistellung der Nachbarn ist hier zweifellos gegeben). Eine Veränderung der Grundwasserströme wird aber wohl nicht unbedingt auf diese relativ knappen Bereiche beschränkt sein, was aber keinen Wertungswiderspruch bedeutet, vielmehr sich stimmig mit dem Umstand zusammenfügt, wonach den Nachbarn kein diesbezügliches baurechtliches Mitspracherecht zukommt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060043.X02Im RIS seit
04.04.2007