RS Vwgh 2007/2/21 2006/06/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1 Z1 lita;
BauPolG Slbg 1997 §9;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §5;
BauTG Slbg 1976 §62;

Rechtssatz

Das Vorbringen der Nachbarn, ihnen sei in Zusammenhang mit der von ihnen befürchteten Veränderung der Grundwasserströme ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch verwehrt, vermag ihnen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Ausübung eines Mitspracherechtes im Bauverfahren setzt begrifflich zunächst eine entsprechende Parteistellung voraus, die für den Nachbarn gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a Slbg BauPolG an gewisse Entfernungen des benachbarten Grundstückes zum projektgegenständlichen Bau geknüpft ist, so beispielsweise bei bestimmten oberirdischen Bauten auf 15 m, oder aber bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten - diese kommen ja für eine Veränderung der Grundwasserströme in Betracht - eine Entfernung von weniger als 2 m zu den Außenwänden (eine Parteistellung der Nachbarn ist hier zweifellos gegeben). Eine Veränderung der Grundwasserströme wird aber wohl nicht unbedingt auf diese relativ knappen Bereiche beschränkt sein, was aber keinen Wertungswiderspruch bedeutet, vielmehr sich stimmig mit dem Umstand zusammenfügt, wonach den Nachbarn kein diesbezügliches baurechtliches Mitspracherecht zukommt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060043.X02

Im RIS seit

04.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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