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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Die Abgabenbehörden sind gemäß § 93 Abs. 1 Stmk LAO verpflichtet, von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Verwaltung der Abgaben wesentlich sind. Diese amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht innerhalb der Grenzen der Möglichkeiten der Behörden und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes, wobei die Abgabenbehörden zur Verwertung der ihnen zugänglichen Erkenntnisquellen verpflichtet sind (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung2, Rz 6, zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 115 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005170088.X02Im RIS seit
11.05.2007Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017