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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 41 Abs. 1 VwGG auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts zu entscheiden, sofern dieser in einem mängelfreien Verfahren erhoben wurde und vollständig (in dem Sinne, dass er eine Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen erlaubt) ist. Dies gilt auch für den Fall des Vorliegens eines im Widerspruch zu den anzuwendenden Abgabenvorschriften stehenden Gemeinderatsbeschlusses, welcher die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren in verminderter Höhe an einen anderen Abgabenschuldner vorsieht.
Schlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005170088.X01Im RIS seit
11.05.2007Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017