RS Vwgh 2007/2/21 2005/17/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 41 Abs. 1 VwGG auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts zu entscheiden, sofern dieser in einem mängelfreien Verfahren erhoben wurde und vollständig (in dem Sinne, dass er eine Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen erlaubt) ist. Dies gilt auch für den Fall des Vorliegens eines im Widerspruch zu den anzuwendenden Abgabenvorschriften stehenden Gemeinderatsbeschlusses, welcher die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren in verminderter Höhe an einen anderen Abgabenschuldner vorsieht.

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005170088.X01

Im RIS seit

11.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten