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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Es mag nun zutreffen, dass die öffentliche Eigenschaft der Gewässer nach § 2 Abs 1 lit b WRG 1959 erst mit der Existenz eines Verwaltungsaktes (also der "wasserrechtlichen Bewilligung") begründet wird. Allerdings kann angesichts der mit der Wendung "als öffentlich behandelt" vom Gesetzgeber getroffenen Wortwahl aber nicht gefolgert werden, dass das Gesetz eine ausdrückliche Auseinandersetzung der Behörde mit der Frage der Gewässereigenschaft in der Bewilligung, oder gar eine Bezugnahme des Spruches der Bewilligung auf die Gewässereigenschaft des Gewässers, fordert. Ebenso wenig ist dieser Formulierung zu entnehmen, dass die Frage der Gewässereigenschaft wenigstens entscheidungswesentliche Vorfrage für die Erlassung des Bewilligungsbescheides gewesen sein muss.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070170.X03Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011