RS Vwgh 2007/2/22 2005/07/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Es mag nun zutreffen, dass die öffentliche Eigenschaft der Gewässer nach § 2 Abs 1 lit b WRG 1959 erst mit der Existenz eines Verwaltungsaktes (also der "wasserrechtlichen Bewilligung") begründet wird. Allerdings kann angesichts der mit der Wendung "als öffentlich behandelt" vom Gesetzgeber getroffenen Wortwahl aber nicht gefolgert werden, dass das Gesetz eine ausdrückliche Auseinandersetzung der Behörde mit der Frage der Gewässereigenschaft in der Bewilligung, oder gar eine Bezugnahme des Spruches der Bewilligung auf die Gewässereigenschaft des Gewässers, fordert. Ebenso wenig ist dieser Formulierung zu entnehmen, dass die Frage der Gewässereigenschaft wenigstens entscheidungswesentliche Vorfrage für die Erlassung des Bewilligungsbescheides gewesen sein muss.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070170.X03

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten