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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §15 Abs6 litb;Rechtssatz
§ 15 Abs. 6 lit. b PVG differenziert zunächst zwischen drei verschiedenen "Ebenen", nämlich 1. jener der Dienststellenausschüsse, 2. jener der Fachausschüsse und 3. jener der Zentralausschüsse und bestimmt, dass die Leiter (und ihre ständigen Vertreter) jener Dienststellen, bei welchen die Ausschüsse eingerichtet sind, grundsätzlich von der Wahl in diese Ausschüsse ausgeschlossen sind, weil bei diesen Personen vorausgesetzt wird, dass sie immer als Vertreter des Dienstgebers der Personalvertretung in Personalangelegenheiten gegenüberstehen und somit immer einen "maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten" im Sinne dieser Bestimmung haben (vgl. dazu Schragel, PVG, § 15, Rz 6). Mit dieser generellen Regelung sollten Befangenheitsprobleme dieser leitenden Bediensteten in ihrer Eigenschaft als Repräsentanten des Dienstgebers verhindert werden. Der gleiche Grundsatz sollte aber nicht nur für Dienststellenleiter und deren ständige Vertreter gelten, sondern gleichermaßen auch für alle jene Bediensteten einer der drei angeführten Dienststellen-"Ebenen" (d.h. Bedienstete einer Dienststelle, die entweder Zentralstelle oder nachgeordnete Dienstbehörde ist; vgl. dazu Schragel, a.a.O.), die als Repräsentanten dieser Dienstbehörde (des Dienstgebers) "maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten" haben. § 15 Abs. 6 lit. b PVG stellt dabei nicht auf eine mengenmäßige - quantitative - Abgrenzung des Begriffes "maßgebenden Einfluss" ab, sondern ist so zu verstehen, dass es auf die qualitative Einflussmöglichkeit anzukommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090101.X01Im RIS seit
06.04.2007Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014